Vereinsorganisation
(Auszüge aus der Satzung)
Präambel
Cannabis Clubs (CC) sind Anbauvereinigungen von Cannabisnutzer:innen, die den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum ihrer Mitglieder ohne Gewinnabsichten organisieren. Ziel des Cannabis Clubs Dahme Spree ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbauvereinigung ab Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des Konsum-Cannabis-Gesetzes (KCanG).
Der Cannabis Club Dahme Spree heißt als Mitglieder nicht nur Cannabisnutzer:innen willkommen, sondern ausdrücklich alle volljährigen Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und der Gesellschaft interessiert sind.
In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Club Dahme Spree nachfolgende Satzung (Auszüge).
Frauen, Männer und diverse Personen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit gleichen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet „Cannabis Club Dahme Spree“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt. Sitz des Vereins ist Königs Wusterhausen.
Zweck des Vereins
Der Zweck der Anbauvereinigung „Cannabis Club Dahme Spree“ ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Leitbild des Vereins
Der Cannabis Club Dahme Spree ist ein basisdemokratisch organisierter Zusammenschluss von Erwachsenen, die qualitativ hochwertiges Genuss-Cannabis zur Befriedigung des eigenen Bedarfs gemeinschaftlich unter legalen Bedingungen anbauen. Damit soll den Mitgliedern ein legaler Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis hoher Reinheit und Qualität ermöglicht werden.
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen ein. Er ist sich der besonderen Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen bewusst. Der Verein verfügt über ein Gesundheits- und Präventionskonzept zum Kinder- und Jugendschutz und sorgt für die konsequente Umsetzung.
Der Cannabis Club Dahme Spree möchte zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beitragen und bietet seinen Mitgliedern regelmäßige Informationen über konsumbezogene Gesundheit, Suchtprävention und Suchtberatung.
Der Cannabis Club Dahme Spree möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, welches von gegenseitiger Achtung, Ehrlichkeit und Freundlichkeit geprägt ist.
Der Cannabis Club Dahme Spree ist politisch und konfessionell neutral. Der Cannabis Club Dahme Spree verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 KCanG in Deutschland haben, werden.
Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Der Wohnsitz muß sowohl beibehalten als auch benutzt werden. Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts hat das betroffene Mitglied dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind ausdrücklich von einer Mitgliedschaft in dem Verein ausgeschlossen und ihnen darf kein Zutritt zu den Räumlichkeiten des Vereins gewährt werden. Minderjährigen ist eine Aufnahme zu verweigern.
Dem Verein ist durch das Mitglied ein elektronischer oder schriftlicher Aufnahmeantrag vorzulegen und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen, dass das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz gemäß §1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gemäß §1 Nr. 17 KCanG hat.
Ein Mitglied einer Anbauvereinigung darf kein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung mit demselben Satzungszweck sein. Das Mitglied hat bei Aufnahme dem Verein eine Selbstauskunft zu erteilen, in der durch das Mitglied versichert wird, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung mit demselben Satzungszweck besteht.
Mit Ausnahme der Gründungsmitglieder, welche ordentliche stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind, werden sämtliche weitere Mitglieder des Vereins stets zunächst als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in den Verein aufgenommen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern jedweder Art des Vereins entscheidet der Vorstand auf Antrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der elektronischen oder schriftlichen Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme in den Verein. Der Vorstand entscheidet auch nach freiem Ermessen über die Umwandlung der außerordentlichen Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, ist die Entscheidung endgültig, unanfechtbar und bindend für den Antragsteller. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 3 Monate ab Eintritt in den Verein.
Die maximale Anzahl der Mitglieder ist auf 500 beschränkt.
Mitgliederkategorien des Vereins
Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern:
· ordentliche stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglieder)
· außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht
· Ehrenmitglieder.
Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglieder) haben die durch Gesetz den Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, insbesondere ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Informationen über die Tätigkeit des Vereins zu erhalten.
Ehrenmitglieder können solche Vereinsmitglieder werden, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Insbesondere die Gründungsmitglieder können auch Ehrenmitglieder werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben sachkundige Mitglieder Vorrang.
Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
Es ist eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von 3 Monaten vorgesehen.
Die Fortdauer der Mitgliedschaft des Mitglieds in dem Verein ist an das Fortbestehen eines Wohnsitzes gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 1 Nr. 17 KCanG in Deutschland geknüpft.
Die Mitgliedschaft als Mitglied des Vereins endet:
· durch Austritt;
· durch Ausschluss nach 7.;
· sofern das betroffene Mitglied seinen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 KCanG nicht mehr in Deutschland hat; oder
· Tod des Mitglieds.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein durch elektronische oder schriftliche Austrittserklärung berechtigt. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist erstmalig nach Ablauf von drei Monaten nach Begründung der Mitgliedschaft möglich. Die Austrittserklärung ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu erklären. Es zählt der Posteingang beim Vorstand des Vereins. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.
Ausschluss aus dem Verein
Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Ausschluss eines Mitglieds oder die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste beenden.
Die Mitgliedschaft in dem Verein ist an das Fortbestehen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Mitglieds in Deutschland geknüpft. Sofern das Mitglied seinen Wohnsitz gemäß §1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß §1 Nr. 17 KCanG nicht mehr in Deutschland hat, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.
Kommt ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.
Die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau des Vereins an andere natürliche Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, insbesondere natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige), führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des betroffenen Mitglieds mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
Ansonsten ist ein Ausschluss nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied,
· sich im Widerspruch zu den Satzungszwecken verhält;
· vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat;
· grob oder wiederholt gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins verstößt;
· durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;
· den Vereinsfrieden maßgeblich beeinträchtigt;
· seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
· sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
o Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
o den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
o gegen Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt oder diese missachtet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Beschluss. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung oder elektronisch oder schriftlich zu äußern.
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei der Streichung von der Mitgliederliste oder dem Ausschluss des Mitglieds nicht erstattet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Cannabis Club Dahme Spree zu fördern. Außerdem hat jedes Mitglied Treuepflicht gegenüber dem Verein und Verschwiegenheit über interne Vereinsbelange zu wahren.
Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
Ordentliche Vollmitglieder haben die durch Gesetz den Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, insbesondere ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Informationen über die Tätigkeit des Vereins zu erhalten.
Alle Mitglieder haben das Recht auf Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum sowie des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterials für den privaten Eigenanbau durch den Verein.
Jedes Mitglied hat am Vereinsleben aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied im Rahmen der Anbau- und Verteilungsordnung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und der kontrollierten Weitergabe des Cannabis und Vermehrungsmaterials verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirkt sowie im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilnimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Anlagen und Einrichtungen des Vereins dürfen im Rahmen der Hausordnung des Vereins von den Mitgliedern genutzt werden.
Mitglieder haben die Pflicht, den Vorstand bzw. die Mitgliederverwaltung des Vereins unaufgefordert über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse schriftlich zu informieren, dazu gehört als Bringschuld des Mitglieds insbesondere:
· Anschriftenänderung
· Änderung der Kontaktdaten, insbesondere Email-Adresse und Mobilfunknummer
· Änderung der Bankverbindung (nur bei Teilnahme am Einzugsverfahren)
· persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
· pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Nachteil so ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Einnahmen erzielt der Verein unter anderem durch:
· Mitgliedsbeiträge,
· Aufnahmegebühren,
· etwaige Kapitalerträge,
· Erlöse durch Schulungen, Seminare und Veranstaltungen, insbesondere über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
Der Wirtschafts- und Investitionsplan erklärt die notwendigen Anschaffungen und Fixkosten zur Erhaltung des Vereines. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Planung wird für ein Jahr gemacht und sie ist Pflichtpunkt der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder festlegt. Insbesondere kann die Beitragsordnung festlegen, dass Mitglieder neben einem Grundbetrag eine zusätzliche Pauschale zu entrichten haben, die gestaffelt ist nach der Menge Cannabis oder Vermehrungsmaterial, die Mitglieder von dem Verein erhalten. Der Verein kann verlangen, dass das Mitglied Mitgliedsbeiträge per Dauerauftrag überweist.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen monatlich Mitgliedsbeiträge in Geld der aktuell gültigen Währung. Dieser Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks (gemeinschaftliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis) erforderlich sind, insbesondere
· Miete oder Anschaffungskosten der Anlagen / Immobilien / Grundstücke
· Mietnebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Müll etc.)
· Betriebsvorrichtungen
· Vereinseinrichtung
· Verwaltungs- und Allgemeinkosten
· Gehälter und Löhne
· Sicherheitsanforderungen
· Kultivierung- und Prozessmaterialien
· Qualitätssicherung
· Betriebsmittel und Verbrauchsmaterial für den Cannabis-Anbau
· Transportkosten
Der Vorstand beschließt in eigenem Ermessen eine Beitragsordnung, in der die Höhe, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, der Mitgliederbeiträge, von Umlagen und zusätzliche Gebühren, z.B. bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens, geregelt wird. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil und kann durch den Vorstand geändert werden. Die Zustellung der aktuellen Beitragsordnung an die Mitglieder erfolgt schriftlich an die zuletzt gegenüber dem Verein benannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
In der Beitragsordnung kann bestimmt werden, dass Ehrenmitglieder für einen gewissen Zeitraum von der Leistung eines Mitgliedsbeitrags, einer etwaigen Sonderumlage, sowie einer etwaigen Aufnahmegebühr befreit werden oder nur reduzierte Beiträge zu leisten haben. Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder können in der Beitragsordnung reduzierte Beitragssätze beschlossen werden.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, insbesondere für Anschubfinanzierungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis) oder längerfristige Investitionen, oder bei finanziellen Schwierigkeiten, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Sonderumlage von den Mitgliedern erhoben werden. Eine solche Sonderumlage orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten und ggf. den gesetzlich geregelten Abgaben und darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist dafür der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage zu zahlen hat.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 5. eines laufenden Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Nimmt das Mitglied am Bankeinzugsverfahren teil und weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
Ermäßigter Beitrag in der Gründungsphase: Solange der Club noch kein abgabefähiges Cannabis zum Verteilen an seine Mitglieder zur Verfügung hat, beschließt der Vorstand einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,00 EUR pro Monat. Der Vorstand wird die Mitglieder regelmäßig über den Fortschritt des Anbaus informieren sowie über das Ende der Gründungsphase. |
Organe – Struktur des Cannabis Clubs Dahme Spree
Die Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlung | Vorstand | Anbaurat |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – findet jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. | Der Vorstand vertritt den Cannabis Club Dahme Spree rechtsverbindlich nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a. die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Ernennung des Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten | Die Aufgaben des Anbaurats sind die Planung, Sicherstellung und Koordination des Anbaus sowie die Wahl der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit den Mitgliedern. |
Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
· die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
· die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung
· die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
· die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten
· die Erstellung eines Jahresberichts
· der Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen
· Beschlussfassungen über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste von Mitgliedern gemäß der Satzung
· die Verwaltung des Vereinsvermögens
· die Berufung von gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten, insbesondere der für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen beauftragten Person
· Erstellung und Erlass der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen im Verein einschließlich deren Fälligkeit sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein
· Wahl der Mitglieder des Anbaurates
Der Vorstand vertritt den Cannabis Club Dahme Spree nach §26 BGB rechtsverbindlich nach außen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind folgende Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs.1 der Satzung (geschäftsführender Vorstand):
· Vorsitzender
· Stellvertretender Vorsitzender
· Kassenwart (Schatzmeister)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzelvertretungsberechtigt vertreten.
Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand durch weitere Beisitzer gebildet werden. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 Personen.
Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Mitglieder des Vorstandes müssen vor ihrer Bestellung als Vorstandsmitglied ihre persönliche Zuverlässigkeit nach Vorgaben des KCanG versichern. Mit Ende der Mitgliedschaft im Cannabis Club Dahme Spree endet auch das Amt im Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrags beschließen. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand selbst. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied hat dabei kein eigenes Stimmrecht. Die Wirksamkeit der Verträge bedarf jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier (4) Jahren bestellt. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder dem Verlust der persönlichen Zuverlässigkeit nach Vorgaben des KCanG vor.
Legt ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt durch Rücktritt nieder, so ist dieser Rücktritt grundsätzlich schriftlich zu erklären. Die Vereinsmitglieder sind möglichst zeitnah über den Rücktritt des Vorstandsmitglieds in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Neubestellung ergänzen. Das neubestellte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien oder eine bestehende Befreiung widerrufen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr. Für den erweiterten Vorstand wählt die Mitgliederversammlung zwei Beisitzer.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt telefonisch, schriftlich, durch Email oder mittels anderer Medien auf elektronischem Weg mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen können Vorstandssitzungen neben Präsenzversammlungen auch telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. als virtuelle Versammlung in Form einer Onlinekonferenz) oder einer Kombination aus beidem (z.B. als hybride Versammlung) durchgeführt werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorsitzende und teilt dies mit der Einladung mit.
Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Ein Vorstandsmitglied fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende) unterschreibt das Protokoll. Schrift- und Protokollführung in den Vorstandssitzungen ist eine allgemeine Aufgabe aller Vorstandsmitglieder und wird nach Absprache von diesen abwechselnd durchgeführt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
· Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
· Entgegennahme des Jahresberichts
· Feststellung des Jahresabschlusses
· Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
· Satzungsänderungen
· Wahl des Vorstands und des Anbaurats und dessen Entlastung und
· die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – findet jährlich statt. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen auch öfter einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, muss einberufen werden,
· wenn dies das Interesse des Vereins erfordert und der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
· wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder,
· wenn die Einberufung von mehr als 10 % der Mitglieder elektronisch oder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sowie Nennung einer Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. als virtuelle Versammlung in Form einer Onlinekonferenz via Zoom, Teams oder ähnliche Dienste) oder einer Kombination aus beidem (z.B. als hybride Versammlung) durchgeführt werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand und teilt dies mit der Einladung mit. Nimmt ein Mitglied ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teil, kann dieses Mitglied auch seine satzungsgemäßen Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Die Ladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail oder Messenger-Dienste wie WhatsApp etc. erfolgt. Maßgebend für die Berechnung der Ladungsfrist ist der Zeitpunkt der Absendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Mobilfunknummer des Mitgliedes gesendet wurde. Die Mitteilung von Adressänderungen, Änderungen von E-Mail-Adressen, Mobilfunknummern ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Mitgliederversammlung keine Kenntnis erhalten können. Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischer Probleme bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn der Verein die Probleme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Was der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Cannabis Club Dahme Spree zum Gegenstand haben.
Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
Antrags- und Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich natürliche Personen, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind.
Auf der Mitgliederversammlung haben nur stimmberechtigte Mitglieder Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied, welches nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug ist, hat eine Stimme. Jedes Ehrenmitglied, welches nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug ist, hat drei Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist durch schriftliche Bevollmächtigung nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Der Vollständigkeit halber werden sie jedoch im Protokoll aufgeführt.
Auf Beschluss des Vorstands ist eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder zulässig. Entgegen § 32 Abs. 2 BGB ist die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Für die Abgabe ihrer Stimme ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens sieben Tagen nach Erhalt der Beschlussvorlage zu setzen. Nach dieser Frist eingehende Stimmenabgaben werden nicht berücksichtigt. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 bzw. 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 bzw. 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Anbaurat
Der Vorstand kann durch Beschluss einen Anbaurat errichten.
Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die teilnehmenden Mitglieder regelt. Die Zuständigkeit für den Beschluss über die Anbau- und Verteilungsordnung kann vom Vorstand auf den Anbaurat delegiert werden.
Der Anbaurat trifft sämtliche den Anbau betreffende Entscheidungen gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
Der Anbaurat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
· Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsmäßigen gemeinschaftlichen Cannabis-Anbaus
· Organisation der Trocknung und Verpackung der Cannabis-Ernte gemäß den gesetzlichen Vorgaben
· Qualitätssicherung des gemeinschaftlich angebauten Cannabis
· Wahl der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
· Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die das Cannabis nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nutzen, bevorzugt.
Im Falle des Überschusses wird der abgabefähige Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
Die Mitglieder des Anbaurats werden vom Vorstand auf mindestens zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Anbaurats müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Anbaurats eine Vergütung beschließen. Diese ist stets begrenzt auf eine geringfügige Beschäftigung nach §8 Absatz 1 SGB IV (sogenannte Mini-Jobber).
Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
Sitzungen des Anbaurats finden zweimal jährlich statt. Ein Mitglied des Anbaurats fertigt über jede Sitzung des Anbaurats ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss und welches von den Mitgliedern eingesehen werden kann.
Solange der Cannabis Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann der Vorstand durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurats verzichten.
Aufwendungsersatz
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – sowie Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins, kann sich der Verein Ordnungen geben, insbesondere: Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung, Anbau- und Verteilungsordnung. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Im Falle der Auflösung des Cannabis Club Dahme Spree sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Haftungsbeschränkung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, Vereinsgerätschaften, Vereinsgegenständen, Vereinsprodukten oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Im Falle einer Schädigung haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20.4.2024 von den Gründungsmitgliedern errichtet.
Königs Wusterhausen, den 20.4.2024
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Verantwortlichkeit zum Datenschutz obliegt beim Vorstand.
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der im KCanG vorgesehenen Dokumentationen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Dokumente & Formulare
Satzung